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Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein nicht in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genanntes Land oder Gebiet versandt, mit dem die Kumulierung zulässig ist, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Europäische Union oder nach Ghana verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft gemacht wird, dass
ein Ausführer diese Erzeugnisse aus Ghana oder der Europäischen Union in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,
dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in Ghana oder in der Europäischen Union verkauft oder überlassen hat,
die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und
die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.
Nach Maßgabe des Titels IV dieses Protokolls ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands in der üblichen Weise vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen in Läden oder Geschäftslokalen zu privaten Zwecken. TITEL IV NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT
dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und
dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und
diese Erzeugnisse sind Ursprungserzeugnisse Ghanas oder der Europäischen Union und sie wurden Be- oder Verarbeitungen unterzogen, die über die in Artikel 5…
Zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse…
Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union erhalten bei der Einfuhr nach Ghana die Begünstigungen des Abkommens, sofern in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten…
Für die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse ist Folgendes vorzulegen: a) eine Bescheinigung über die Erfüllung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2;…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.