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Die zur Überführung in den freien Verkehr in einer Vertragspartei angemeldeten Ursprungserzeugnisse müssen dieselben sein wie die, welche aus der anderen Vertragspartei, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Überführung in den freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgend einer Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder von sonstiger Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer inländischer Anforderungen der einführenden Vertragspartei zu gewährleisten.
Erzeugnisse können in einem Drittland gelagert werden, sofern sie in dem Drittland unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
Unbeschadet des Titels IV können Sendungen im Gebiet eines Drittlandes aufgeteilt werden, wenn das durch den Ausführer selbst oder unter seiner Verantwortung geschieht und solange die Erzeugnisse in dem Drittland unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
Bestehen Zweifel, ob die Bedingungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt sind, können die Zollbehörden den Einführer auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglicher Frachtpapiere wie Konnossemente oder faktischer oder konkreter Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken oder durch alle Nachweise im Zusammenhang mit den Erzeugnissen selbst.
Sendungen von Erzeugnissen sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei dem Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Union…
Vorschriften für die Bindung der Erteilung der Einfuhrlizenz oder der Überführung der unter diese Lizenz fallenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr an…
Wenn in den Artikeln 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Erzeugnissen in Fertigpackungen nicht aus Gründen…
Werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse später in unverändertem Zustand oder nach einer Be- oder Verarbeitung in den zollrechtlich freien Verkehr…
Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert werden, sofern die Erzeugnisse in den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
Die Vertragsparteien sind übereingekommen, die Bestimmung über den „Direkten Transport“ durch eine neue Bestimmung mit der Überschrift „Nichtveränderung“ zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.