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Ein Ursprungsnachweis bleibt zehn (10) Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und ist innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.
Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlands nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Nichtvorlage dieser Dokumente innerhalb der gesetzten Frist auf außergewöhnlichen Umständen beruht.
In anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlands die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
1. Die Ursprungsnachweise bleiben zehn (10) Monate nach dem Tag der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des…
In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes verspätet vorgelegte Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der…
Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung…
Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung…
Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung…
Die Zollbehörden des Einfuhrlands bewahren die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die Ursprungserklärungen mindestens drei (3) Jahre lang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.