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Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer, der häufig unter die Bestimmungen des Abkommens über die handelspolitische Zusammenarbeit fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Ursprungserklärungen auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.
Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Zollbewilligungsnummer, die in der Ursprungserklärung anzugeben ist.
Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.
Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.
Die Ausführer übermitteln den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung.
Die Ausfuhrgenehmigung wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer niedergelassen ist.
1. Die Zollbehörden des Ausfuhrlands können einen Ausführer, der häufig unter die Bestimmungen über die handelspolitische Zusammenarbeit dieses Abkommens…
Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen…
Bei der Erledigung der Zollformalitäten für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck bei der für die Bearbeitung der Ausfuhranmeldung zuständigen…
Die ausstellenden Zollbehörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.