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Ghana und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln einander über die Europäische Kommission die Anschriften der Zollbehörden, die für die Ausstellung und Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen und der Lieferantenerklärungen zuständig sind, sowie die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung dieser Bescheinigungen verwenden. Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sowie die Ursprungserklärungen oder Lieferantenerklärungen werden zur Gewährung der Präferenzbehandlung ab dem Tag angenommen, an dem diese Informationen bei der Europäischen Kommission eingehen.
Ghana und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterrichten einander unverzüglich über jede Änderung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angaben.
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden handeln unter der Aufsicht der Regierung des betreffenden Landes. Die für die Kontrolle und Überprüfung zuständigen Stellen müssen Teil der Behörden des betreffenden Landes sein.
1. Côte d’Ivoire und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln einander über die Europäische Kommission und die nationale WPA-Kommission die…
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, prüfen die Europäische Union, Ghana und die in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls…
Die Mitgliedstaaten bestimmt unverzüglich die zuständigen Behörden, die für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen gemäß diesem Artikel zuständig sind. Die…
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die in Absatz 1 genannte(n) zuständige(n) Behörde(n). Die Kommission macht deren Namen und Anschriften…
Nehmen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit des Absatzes 1 in Anspruch, so teilen sie der Kommission mit, welche Zollstellen von ihnen ordnungsgemäß ermächtigt…
Die AKP-Staaten übermitteln der Kommission die Musterabdrücke der verwendeten Stempel und die Anschriften der Zollbehörden, die für die Ausstellung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.