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Die Europäische Union und Ghana treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen, unter anderem
die nationalen und regionalen Regelungen, die für die Durchführung und Einhaltung der in diesem Protokoll festgelegten Vorschriften und Verfahren – insbesondere für die Anwendung der Artikel zur Kumulierung – erforderlich sind,
die Errichtung der für die angemessene Handhabung und Kontrolle des Ursprungs der Erzeugnisse erforderlichen Verwaltungsstrukturen und -systeme.
die nationalen und regionalen Regelungen, die für die Durchführung und Einhaltung der in diesem Protokoll festgelegten Vorschriften und Verfahren – insbesondere…
Ghana und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergreifen die jeweils notwendigen Maßnahmen für die Umsetzung dieses Anhangs.
Die zur Durchführung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 3 genannten Verfahren erlassen.
die Kumulierung nach Maßgabe des Artikels 8 dieses Protokolls;
Die Durchführungsbestimmungen zum Protokoll werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 39 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 angenommen.
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.