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Die Europäische Union und Côte d’Ivoire treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen, unter anderem
die nationalen und regionalen Regelungen, die für die Durchführung und Einhaltung der in diesem Protokoll festgelegten Vorschriften und Verfahren – insbesondere für die Anwendung der Artikel zur Kumulierung – erforderlich sind,
die Errichtung der für die angemessene Handhabung und Kontrolle des Ursprungs der Erzeugnisse erforderlichen Verwaltungsstrukturen und -systeme.
die nationalen und regionalen Regelungen, die für die Durchführung und Einhaltung der in diesem Protokoll festgelegten Vorschriften und Verfahren – insbesondere…
die Ausnahmeregelungen zu diesem Protokoll nach Maßgabe des Artikels 40;
Die zur Durchführung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 3 genannten Verfahren erlassen.
Côte d’Ivoire und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergreifen die jeweils notwendigen Maßnahmen für die Umsetzung dieses Anhangs.
1. Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Europäische Union, Côte d’Ivoire und die in den Artikeln 6, 7 und 8 genannten…
Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu dem Protokoll nach dem in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Verfahren.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.