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Die EZB ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ausschließlich zuständig, die Aufgabe wahrzunehmen, welche die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nach Maßgabe des einschlägigen Unionsrechts hat, nämlich die Erteilung der Zustimmung zur gesamtschuldnerischen Bürgschaft eines (bedeutenden) beaufsichtigten Unternehmens für die eingegangenen Verpflichtungen seines Tochterfinanzinstituts, das die in der Liste in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten in einem teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat entweder über eine Zweigstelle oder im Wege der Erbringung von Dienstleistungen auszuüben beabsichtigt.
Innerhalb des in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 festgelegten Rahmens obliegt der Europäischen Zentralbank (EZB) die ausschließliche Zuständigkeit…
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB für den Entzug der Zulassung von in den teilnehmenden Mitgliedstaaten…
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB ausschließlich für die Wahrnehmung der Aufgaben, welche die zuständige…
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 hat die EZB zum Zweck der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben sämtliche in der…
Die Europäische Zentralbank (EZB) nimmt ihre Aufgaben gemäß den Verträgen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates wahr.
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB für die Beurteilung der Anzeige über den Erwerb oder die Veräußerung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.