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In einigen Fällen könnte die Bereitstellung bestimmter Informationen für die betroffenen Personen oder die Aufdeckung von Ermittlungen oder von Sicherheitsmaßnahmen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben d und e des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443, d. h. die Durchsuchung von Kommissionsgebäuden sowie Kommunikations- und Informationssystemen und Geräten, den Zweck der Untersuchung unmöglich machen und die Möglichkeit der Kommission, ihre Sicherheit zu gewährleisten und vor allem wirksame Sicherheitsuntersuchungen in der Zukunft durchzuführen, ernsthaft beeinträchtigen.
Auf der Grundlage von Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann es erforderlich sein, dass die Kommission die Bereitstellung von Informationen für…
Um die Sicherheit von Personen, Vermögenswerten und Informationen zu gewährleisten, ergreift die Kommission, insbesondere über die Direktion Sicherheit ihrer…
Bedienstete der Kommission, die ordnungsgemäß nach den Artikeln 5 und 12 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 beauftragt wurden, sollten bei der Entscheidung,…
Darüber hinaus sollte die Kommission in eine Sicherheitsuntersuchung involvierte betroffene Personen einzeln in einem geeigneten Format unterrichten, d. h. die…
Um sicherzustellen, dass die Kommission ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Sicherheit von Personen, Vermögenswerten und Informationen in…
Um die Sicherheit von Personen, Vermögenswerten und Informationen zu gewährleisten, ergreift die Kommission, insbesondere über ihre Direktion Sicherheit der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.