Gesetze
Gesetz wird geladen …
1. Bei der Durchführung dieses Beschlusses hält die Kommission die Verträge, insbesondere die Grundrechtecharta und das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union sowie die in Erwägungsgrund 2 genannten Instrumente, alle anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts sowie die Bestimmungen dieses Beschlusses ein. Falls notwendig wird ein Sicherheitshinweis im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 mit entsprechenden Leitlinien herausgegeben.
2. Die Sicherheit in der Kommission stützt sich auf die Grundsätze Legalität, Transparenz, Verhältnismäßigkeit und Verantwortlichkeit.
3. Der Grundsatz der Legalität bedeutet, dass bei der Durchführung dieses Beschlusses der Rechtsrahmen und die rechtlichen Anforderungen streng einzuhalten sind.
4. Alle Sicherheitsmaßnahmen werden offen/ohne jede Geheimhaltung durchgeführt, es sei denn, dies würde nach vernünftigem Ermessen ihre Wirkung beeinträchtigen. Personen, die von einer Sicherheitsmaßnahme betroffen sind, werden zuvor über die Gründe und die Auswirkungen der Maßnahme informiert, es sei denn, dies würde nach vernünftigem Ermessen die Wirkung beeinträchtigen. In diesem Fall wird die von der Sicherheitsmaßnahme betroffene Person informiert, wenn die Gefahr, dass die Wirkung der Sicherheitsmaßnahme beeinträchtigt werden könnte, vorüber ist.
5. Die Kommissionsdienststellen stellen sicher, dass bei der Entwicklung und Durchführung von politischen Strategien, Beschlüssen, Programmen, Projekten und Tätigkeiten der Kommission, die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen, von Beginn an Sicherheitsaspekten Rechnung getragen wird. Zu diesem Zweck wird von der ersten Vorbereitungsphase an für allgemeine Fragen die Generaldirektion für Humanressourcen und Sicherheit und für die IT-Systeme betreffende Fragen der leitende Beauftragte für die Informationssicherheit der Kommission eingebunden.
6. Gegebenenfalls wendet sich die Kommission soweit möglich zum Zweck der Zusammenarbeit an die zuständigen Stellen des Gastlandes, anderer Mitgliedstaaten oder anderer EU-Organe, -Einrichtungen oder -Agenturen und berücksichtigt die von diesen Stellen ergriffenen oder geplanten Maßnahmen zur Beseitigung des betreffenden Risikos.
2. Die für die Sicherheit zuständige Direktion der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit erstellt einen Überblick über die Sicherheitsmaßnahmen, die…
Die Sicherheit in der Kommission stützt sich auf die Grundsätze Legalität, Transparenz, Verhältnismäßigkeit und Verantwortlichkeit.
2. Nach seiner Ermächtigung durch den genannten Kommissionsbeschluss kann das für die Sicherheit zuständige Kommissionsmitglied im Anwendungsbereich dieses…
1. In diesem Beschluss werden die Ziele, die Grundsätze, die Organisation und die Zuständigkeiten im Hinblick auf die Sicherheit in der Kommission festgelegt.
Um die Sicherheit von Personen, Vermögenswerten und Informationen zu gewährleisten, ergreift die Kommission, insbesondere über die Direktion Sicherheit ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.