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Darüber hinaus sollte die Kommission in eine Sicherheitsuntersuchung involvierte betroffene Personen einzeln in einem geeigneten Format unterrichten, d. h. die betroffenen Personen und Zeugen. Ferner sollte die Kommission Personen, deren Daten im Zusammenhang mit Sicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben d und e des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 verarbeitet werden, einzeln informieren, d. h. bei Durchsuchungen in Kommissionsgebäuden sowie in Kommunikations- und Informationssystemen und Geräten der Kommission.
Die Kommission unterrichtet einzeln die Zeugen und die von einer Sicherheitsuntersuchung betroffenen Personen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen…
Um die Sicherheit von Personen, Vermögenswerten und Informationen zu gewährleisten, ergreift die Kommission, insbesondere über ihre Direktion Sicherheit der…
Zur Einhaltung der Artikel 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 unterrichtet die Kommission durch die auf ihrer Website veröffentlichten…
Um sicherzustellen, dass die Kommission ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Sicherheit von Personen, Vermögenswerten und Informationen in…
Die Kommission veröffentlicht für alle betroffenen Personen auf ihrer Website einen Datenschutzhinweis mit Informationen über ihre Tätigkeiten, für die sie zur…
Auf der Grundlage von Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann es erforderlich sein, dass die Kommission die Bereitstellung von Informationen für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.