Erwägungsgrund 7 32019D0274
Im Abkommen ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, in dem unbeschadet aller Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union für die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, das Unionsrecht, einschließlich der internationalen Übereinkünfte, auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich Anwendung findet. Daher sollte die Kommission den anderen Vertragsparteien dieser Übereinkünfte im Namen der Union und der Euratom notifizieren, dass das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums für die Zwecke dieser Übereinkünfte als Mitgliedstaat zu behandeln ist.