Erwägungsgrund 8 32019D0274
Nach Artikel 185 Absatz 2 des Abkommens kann die Union bei der schriftlichen Notifikation über den Abschluss der erforderlichen internen Verfahren für jeden Mitgliedstaat, der Gründe zu den Grundprinzipien des nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats dargelegt hat, mitteilen, dass die vollstreckenden Justizbehörden dieses Mitgliedstaats neben den Gründen für die Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nach dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates die Auslieferung seiner Staatsbürger an das Vereinigte Königreich aufgrund eines Europäischen Haftbefehls im Übergangszeitraum verweigern können. Daher ist es angezeigt, eine Frist festzulegen innerhalb derer diejenigen Mitgliedstaaten, die diese Möglichkeit wahrnehmen möchten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates davon unterrichten sollten.