Erwägungsgrund 3 32019D0292
Gemäß Anhang VI Nummer 37 des Beschlusses 2013/488/EU beschließt der Rat, den Generalsekretär zur Weitergabe von EU-Verschlusssachen an Drittstaaten oder internationale Organisationen im Rahmen von Abkommen über Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen und Verwaltungsvereinbarungen über Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen zu ermächtigen —