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Ist ein Abkommen über Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (im Folgenden „Geheimschutzabkommen“) zwischen der EU und einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation in Kraft, und steht dieses im Einklang mit dem Beschluss 2013/488/EU, wird der Generalsekretär des Rates nach dem Grundsatz der Zustimmung des Herausgebers zur Weitergabe von in den Geltungsbereich des Geheimschutzabkommens fallenden EU-Verschlusssachen bis zu dem vom Sicherheitsausschuss des Rates nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 11 des Beschlusses 2013/488/EU festgelegten Geheimhaltungsgrad an den betreffenden Drittstaat oder an die betreffende internationale Organisation ermächtigt. Der Beschluss, EU-Verschlusssachen im Rahmen eines Geheimschutzabkommens an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation weiterzugeben, wird vom Generalsekretär auf Einzelfallbasis gefasst.
Hat der Generalsekretär des Rates nach Billigung durch den Rat und im Einklang mit dem Beschluss 2013/488/EU eine Verwaltungsvereinbarung über Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (im Folgenden „Verwaltungsvereinbarung“) mit einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation geschlossen, wird der Generalsekretär des Rates nach dem Grundsatz der Zustimmung des Herausgebers zur Weitergabe von in den Geltungsbereich dieser Verwaltungsvereinbarung fallenden EU-Verschlusssachen bis zu dem darin festgelegten Geheimhaltungsgrad an den betreffenden Drittstaat oder an die betreffende internationale Organisation ermächtigt. Der Beschluss, EU-Verschlusssachen im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation weiterzugeben, wird vom Generalsekretär auf Einzelfallbasis gefasst.
Der Generalsekretär des Rates kann die in den Absätzen 1 und 2 genannte Ermächtigung an leitende Beamte des Generalsekretariats des Rates delegieren.
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