Erwägungsgrund 14 32019D0308
Luxemburg, Österreich und Rumänien sollten daher ermächtigt werden, ihre Erklärungen über die Annahme des Beitritts von Belarus und Usbekistan zum Haager Übereinkommen von 1980 im Interesse der Union gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses zu hinterlegen. Die anderen Mitgliedstaaten der Union, die den Beitritt von Belarus und Usbekistan zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits angenommen haben, sollten keine neuen Erklärungen über die Annahme hinterlegen, da die vorhandenen Erklärungen völkerrechtlich weiterhin gelten.