Erwägungsgrund 2 32019D0031
Der EZB-Rat kann die Verzinsung der Überschussreserven von Instituten insgesamt oder zum Teil anpassen. Am 12. September 2019 beschloss der EZB-Rat die Einführung eines zweistufigen Systems für die Verzinsung von Überschussreserven, bei dem ein Teil der Überschussliquidität der Institute, d. h. das über das Reserve-Soll hinausgehende Reserveguthaben, von der negativen Verzinsung zum geltenden Einlagezinssatz befreit wird. Insbesondere beschloss der EZB-Rat, ein Vielfaches des Reserve-Solls der Institute auszunehmen. Der EZB-Rat hat beschlossen, den Anfangsmultiplikator „m“ des Reserve-Solls der Institute, der zur Berechnung des befreiten Teils der Überschussreserven der Institute verwendet wird, für sämtliche berechtigte Institute auf sechs und den für die befreiten Überschussreserven geltenden anfänglichen Zinssatz auf null Prozent festzulegen. Dieser Multiplikator „m“ und der für die befreiten Überschussreserven geltende Zinssatz kann im Laufe der Zeit vom EZB-Rat geändert werden.