Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der EZB-Rat kann die Verzinsung der Überschussreserven von Instituten insgesamt oder zum Teil anpassen. Am 12. September 2019 beschloss der EZB-Rat die Einführung eines zweistufigen Systems für die Verzinsung von Überschussreserven, bei dem ein Teil der Überschussliquidität der Institute, d. h. das über das Reserve-Soll hinausgehende Reserveguthaben, von der negativen Verzinsung zum geltenden Einlagezinssatz befreit wird. Insbesondere beschloss der EZB-Rat, ein Vielfaches des Reserve-Solls der Institute auszunehmen. Der EZB-Rat hat beschlossen, den Anfangsmultiplikator „m“ des Reserve-Solls der Institute, der zur Berechnung des befreiten Teils der Überschussreserven der Institute verwendet wird, für sämtliche berechtigte Institute auf sechs und den für die befreiten Überschussreserven geltenden anfänglichen Zinssatz auf null Prozent festzulegen. Dieser Multiplikator „m“ und der für die befreiten Überschussreserven geltende Zinssatz kann im Laufe der Zeit vom EZB-Rat geändert werden.
Ein Teil der Überschussreserven eines Instituts auf dessen Mindestreservekonten im Sinne der Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) ist bis zu…
Der Beschluss, ein zweistufiges System für die Überschussverzinsung einzuführen, soll die bankbasierte Transmission der Geldpolitik unterstützen und zugleich…
Die Verzinsung von bestimmten Einlagen öffentlicher Einrichtungen der Union, die bei der Europäischen Zentralbank (EZB) gehalten werden, — mit Ausnahme solcher…
Die EZB wendet den in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i des Beschlusses (EU) 2024/1209 (EZB/2024/11) genannten Zinssatz auf das gesonderte Konto an, das…
Des Weiteren ermächtigt der EZB-Rat das Direktorium, Instituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets zu gestatten, für die…
Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) wird wie folgt ersetzt: Verzinsung von bestimmten, bei der EZB gehaltenen Einlagen Gemäß dem Beschluss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.