Gesetze
Gesetz wird geladen …
„ANHANG IV DATENERHEBUNG BEI DEN BARGELDAKTEUREN 1. Ziele Die Ziele der Datenerhebung bestehen darin, die nationalen Zentralbanken (NZBen) und die Europäische Zentralbank (EZB) in die Lage zu versetzen, die entsprechenden Aktivitäten von Bargeldakteuren zu überwachen und Entwicklungen im Bargeldkreislauf zu beaufsichtigen. 2. Allgemeine Grundsätze 2.1. Daten über Banknotenbearbeitungsgeräte müssen gemeldet werden, wenn die Automaten nach Maßgabe dieses Beschlusses verwendet werden. Münzrollengeber (CDM) sind von den Berichtspflichten ausgenommen. 2.2. Die Bargeldakteure liefern der NZB ihres Mitgliedstaats regelmäßig: — Informationen über Einrichtungen, in denen Bargeld behandelt wird, wie z. B. Zweigstellen und — Informationen über Banknotenbearbeitungsgeräte und Geldautomaten. · 2.3. Darüber hinaus liefern die Bargeldakteure, die Euro-Banknoten über Banknotenbearbeitungsgeräte und Geldautomaten wieder in Umlauf bringen, der NZB ihres Mitgliedstaats regelmäßig — Informationen über den Umfang der Bargeldtransaktionen (Anzahl der bearbeiteten Euro-Banknoten), an denen Banknotenbearbeitungsgeräte und Geldautomaten beteiligt sind, und — Informationen über abgelegene Zweigstellen von Kreditinstituten mit einer geringen Anzahl an Bargeldtransaktionen, in denen die Überprüfungen auf Umlauffähigkeit manuell durchgeführt werden. · 3. Datentypen und Berichtspflichten 3.1. Die erhobenen Daten werden ihren Eigenschaften entsprechend in Stammdaten und Betriebsdaten unterteilt. Stammdaten 3.2. Stammdaten erfassen Informationen über a) die einzelnen Bargeldakteure und ihre in Betrieb befindlichen Banknotenbearbeitungsgeräte und Geldautomaten sowie b) abgelegene Zweigstellen von Kreditinstituten. 3.3. Die Stammdaten werden der NZB ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit dieses Beschlusses und danach jeweils alle sechs Monate zur Verfügung gestellt. Die in dem in Anlage 1 enthaltenen Formblatt angegebenen Daten müssen zur Verfügung gestellt werden, wobei die NZB jedoch verlangen kann, dass sie in einem anderen Format zur Verfügung gestellt werden. 3.4. Eine NZB kann beschließen, die Daten zu Überwachungszwecken auf lokaler Ebene, z. B. in Zweigstellen, zu erheben. 3.5. Eine NZB kann von den Bargeldakteuren verlangen, die Ein- und Auszahlungsautomaten (CRM) anzugeben, die als kombinierte Einzahlungsautomaten (CCM) oder als Einzahlungsautomaten (CIM) verwendet werden, sowie die kombinierten Einzahlungsautomaten (CCM), die als Einzahlungsautomaten (CIM) verwendet werden. 3.6. Die in dem in Anlage 3 enthaltenen Formblatt angegeben Daten über abgelegene Zweigstellen müssen zur Verfügung gestellt werden, wobei die NZB jedoch verlangen kann, dass sie in einem anderen Format zur Verfügung gestellt werden. Betriebsdaten 3.7. Daten, die von der Bearbeitung und der Wiederausgabe von Euro-Banknoten durch Bargeldakteure stammen, sind als Betriebsdaten einzustufen. 3.8. Eine NZB kann beschließen, andere Wirtschaftsakteure gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates von der Verpflichtung, Betriebsdaten zu melden, auszunehmen, wenn sich die Anzahl der Euro-Banknoten, die von ihnen über Geldautomaten wieder in Umlauf gebracht werden, unterhalb eines von der NZB festgelegten Schwellenwerts befindet. 3.9. Die Daten werden halbjährlich zur Verfügung gestellt. Die Daten werden der NZB spätestens zwei Monate nach dem betreffenden Berichtszeitraum gemeldet, d. h. Ende Februar und Ende August. Die Daten können unter Verwendung des in Anlage 2 enthaltenen Formblatts zur Verfügung gestellt werden. Sofern dies ihrer vor Inkrafttreten dieses Beschlusses geübten Praxis entspricht, können die NZBen während eines Übergangszeitraums monatliche Berichte verlangen, andernfalls vierteljährliche Berichte. 3.10. Die Daten werden durch die Bargeldakteure zur Verfügung gestellt, die physisch mit Euro-Banknoten umgehen. Hat ein Bargeldakteur die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit an einen anderen Bargeldakteur ausgelagert, werden die Daten durch den gemäß Artikel 3 Absatz 2 bestimmten Bargeldakteur geliefert. 3.11. Die Bargeldakteure melden die Daten in Form von Stückzahlen (Menge), aggregiert nach nationaler Ebene und nach Stückelungen aufgeschlüsselt. Eine Aufschlüsselung nach Banknotenserien wird nicht verlangt. Die Betriebsdaten abgelegener Zweigstellen von Kreditinstituten werden gesondert gemeldet. 3.12. Eine NZB kann beschließen, die Daten zu Überwachungszwecken auf lokaler Ebene, z. B. in Zweigstellen, zu erheben. 3.13. Von Bargeldakteuren, welche die Überprüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit an andere Bargeldakteure ausgelagert haben, kann verlangt werden, dass sie der NZB detaillierte Informationen über diese anderen Bargeldakteure, einschließlich der Auslagerungsvereinbarungen, zur Verfügung stellen. 3.14. Die in dem in Anlage 3 enthaltenen Formblatt angegeben Daten über abgelegene Zweigstellen müssen zur Verfügung gestellt werden, wobei die NZB jedoch verlangen kann, dass sie in einem anderen Format zur Verfügung gestellt werden. Ferner kann die NZB mit Bargeldakteuren vereinbaren, dass ausführlichere Daten erhoben werden. 4. Vertraulichkeit und Veröffentlichung von Daten 4.1. Stammdaten und Betriebsdaten werden vertraulich behandelt. 4.2. Die NZBen und die EZB können beschließen, unter Verwendung der nach diesem Anhang erworbenen Daten Berichte oder Statistiken zu veröffentlichen. Eine solche Veröffentlichung wird in der Weise aggregiert, dass die Daten nicht den einzelnen Berichtseinheiten zugeordnet werden können. Anlage 1 BERICHTSFORMBLATT Stammdaten Diese Informationen werden geliefert an: [Name der NZB; Kontaktangaben für Nachfragen; Adresse] 1. Informationen über den Bargeldakteur Name des Bargeldakteurs: Adresse des Hauptsitzes: Postleitzahl: Stadt: Straße: Unternehmenstyp: — Kreditinstitut — Wechselstube — „Cash in transit“-Unternehmen, das kein Zahlungsinstitut ist — Händler (Einzelhändler) — Kasino — Andere Bargeldakteure, sofern sie nicht bereits einem der obigen Unternehmenstypen zuzordnen sind (genauere Angaben) Ansprechpartner: Namen: Telefonnummern: Faxnummern: E-Mail-Adressen: Geschäftspartner bei Auslagerung (soweit maßgeblich) Name: Adresse: Postleitzahl: Stadt: 2. Kundenbediente Automaten Automatenkategorie Identifikationsnummer Hersteller Bezeichnung des Automaten Identifikation (Sensorsystem/Soft-wareversionen) In Betrieb befindliche Gesamtzahl CIM CRM CCM COM 3. Beschäftigtenbediente Automaten Automatenkategorie Identifikationsnummer Hersteller Bezeichnung des Automaten Identifikation (Sensorsystem/Softwareversionen) In Betrieb befindliche Gesamtzahl BPM BAM TARM TAM 4. Nicht von der vorstehenden Tabelle kundenbedienter Automaten erfasste Geldautomaten In Betrieb befindliche Gesamtzahl ATM SCoTs Andere Anlage 2 BERICHTSFORMBLATT Betriebsdaten 1. Informationen über den Bargeldakteur Name des Bargeldakteurs Berichtszeitraum 2. Daten Bitte Daten aggregiert auf nationaler oder regionaler Ebene zur Verfügung stellen, je nach Beschluss der NZB — mit Ausnahme abgelegener Zweigstellen. Gesamtzahl der bearbeiteten Euro-Banknoten Als nicht umlauffähig aussortierte Euro-Banknoten Wieder ausgegebene Euro-Banknoten: 5 EUR 10 EUR 20 EUR 50 EUR 100 EUR 200 EUR 500 EUR In der Spalte mit der Überschrift „Gesamtzahl der bearbeiteten Euro-Banknoten“ in der vorstehenden Tabelle ist die Gesamtzahl der Banknoten anzugeben, deren Echtheit und Umlauffähigkeit mit Hilfe von Banknotenbearbeitungsgeräten geprüft worden ist, d. h. mit Ein- und Auszahlungsautomaten (CRM), Auszahlungsautomaten (COM), Schalterpersonal-Recyclinggeräten (TARM) und Banknotenbearbeitungsgeräten (BPM) sowie kombinierten Einzahlungsautomaten (CCM) mit optionaler Umlauffähigkeitsprüfung. Folgende Banknoten werden von diesen Daten nicht erfasst: a) Banknoten, bei denen die Echtheits- und Umlauffähigkeitsprüfung manuell durchgeführt wird, d. h. im Schaltergeschäft oder bei Back-office-Geschäften; b) Banknoten, bei denen die Echtheit, jedoch nicht die Umlauffähigkeit mit Hilfe von Banknotenbearbeitungsgeräten geprüft worden ist, z. B. Banknoten, deren Echtheit mit Hilfe von Einzahlungsautomaten (CIM), kombinierten Ein- und Auszahlungsautomaten (CCM, ohne optionale Umlauffähigkeitsprüfung), automatischen Kassentresoren (TAM) und Banknoten-Echtheitsprüfgeräten (BAM) geprüft wurde. Die Spalte mit der Überschrift „Als nicht umlauffähig aussortierte Euro-Banknoten“ stellt einen Teildatensatz der Gesamtzahl der bearbeiteten Euro-Banknoten dar und muss die Anzahl der Banknoten enthalten, die von den Automaten als echt und nicht umlauffähig (d. h. Kategorie 4b) eingestuft wurden. Diese Daten betreffen die Ein- und Auszahlungsautomaten (CRM), die Auszahlungsautomaten (COM), die Schalterpersonal-Recyclinggeräte (TARM) und Banknotenbearbeitungsgeräte (BPM) sowie die kombinierten Einzahlungsautomaten (CCM) mit optionaler Umlauffähigkeitsprüfung. Die Spalte mit der Überschrift „Wieder Ausgegebene Euro-Banknoten“ stellt einen Teildatensatz der Gesamtzahl der bearbeiteten Euro-Banknoten dar und muss Folgendes enthalten: a) für Ein- und Auszahlungsautomaten (CRM), Auszahlungsautomaten (COM) und Schalterpersonal-Recyclinggeräte (TARM) die Anzahl der Banknoten, die von den Automaten als echt und umlauffähig (d. h. Kategorie 4a) eingestuft und — wie in den Statistiken der Automaten enthalten — an Kunden ausgegeben worden sind; b) für Banknotenbearbeitungsgeräte (BPM) sowie kombinierte Einzahlungsautomaten (CCM) mit optionaler Umlauffähigkeitsprüfung die Anzahl der Banknoten, die von den Automaten als echt und umlauffähig (d. h. Kategorie 4a) eingestuft worden sind, jedoch in der Absicht einbehalten wurden, die Banknoten wieder in den Bargeldkreislauf zu geben. Anzahl der durch kundenbediente Automaten und Geldautomaten ausgegebenen Euro-Banknoten · Bringt eine NZB die Ausnahme für abgelegene Zweigstellen gemäß Artikel 7 zur Anwendung, sind diese Daten für die Kreditinstitute dieses Mitgliedstaats zwingend vorgeschrieben. Die Kreditinstitute müssen ihre NZBen konsultieren, um zu ermitteln, ob diese Daten gemeldet werden müssen. Anlage 3 ABGELEGENE ZWEIGSTELLEN VON KREDITINSTITUTEN Diese Informationen sind nur von Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen, die über abgelegene Zweigstellen gemäß Artikel 7 Absatz 1 verfügen. 1. Informationen über das Kreditinstitut · Name des Kreditinstituts Berichtszeitraum 2. Daten · Name der abgelegenen Zweigstelle Adresse Anzahl der durch kundenbediente Automaten und Geldautomaten ausgegebenen Euro-Banknoten “
1. Ziele Die Ziele der Datenerhebung bestehen darin, die nationalen Zentralbanken (NZBen) und die Europäische Zentralbank (EZB) in die Lage zu versetzen, die…
„ANHANG I BANKNOTENBEARBEITUNGSGERÄTE 1. Allgemeine technische Anforderungen 1.1. Um als Banknotenbearbeitungsgerät zu gelten, muss ein Automat imstande sein,…
1. Allgemeine technische Anforderungen 1.1. Um als Banknotenbearbeitungsgerät zu gelten, muss ein Automat imstande sein, Euro-Banknoten zu bearbeiten, einzelne…
Euro-Banknoten werden in eine der folgenden Kategorien eingestuft und nach Kategorien getrennt. Automaten, die Euro-Banknoten nicht auf Umlauffähigkeit prüfen,…
„ANHANG IIa KLASSIFIZIERUNG UND BEHANDLUNG VON EURO-BANKNOTEN DURCH KUNDENBEDIENTE AUTOMATEN Euro-Banknoten werden in eine der folgenden Kategorien eingestuft…
Euro-Banknoten werden in eine der in Tabelle 1 angeführten Kategorien eingestuft. Die Euro-Banknoten der Kategorien 4a und 4b werden von Euro-Banknoten der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.