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„ANHANG IIa KLASSIFIZIERUNG UND BEHANDLUNG VON EURO-BANKNOTEN DURCH KUNDENBEDIENTE AUTOMATEN Euro-Banknoten werden in eine der folgenden Kategorien eingestuft und nach Kategorien getrennt. Automaten, die Euro-Banknoten nicht auf Umlauffähigkeit prüfen, müssen nicht zwischen den Euro-Banknoten der Kategorien 4a und 4b unterscheiden. Tabelle 1 Klassifizierung und Behandlung von Euro-Banknoten durch kundenbediente Automaten, in die Bargeld mit Rückverfolgung der Kunden eingezahlt wird Kategorie Eigenschaften Behandlung 1. Nicht als Euro-Banknoten erkannte Objekte Aus einem der folgenden Gründe nicht als Euro-Banknote erkannt: — Nicht vom Automaten unterstützte Euro-Banknoten — Nicht-Euro-Banknoten — Euro-Banknoten-ähnliche Objekte — falsches Druckbild oder Format — große umgeknickte Ecke(n) oder fehlende(r) Teil(e) — Einspeisungs- oder Transportfehler des Automaten. · Rückgabe an den Kunden durch den Automaten. 2. Fälschungs-verdächtige Euro-Banknoten Druckbild und Format erkannt, aber ein oder mehrere von dem Automaten überprüfte Echtheitsmerkmale wurden nicht erkannt oder liegen eindeutig außerhalb der Toleranz. Aus dem Verkehr ziehen. Zusammen mit Informationen über den Kontoinhaber unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Einzahlung an einem Automaten zur Echtheitsprüfung an die zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln. Dem Kontoinhaber nicht gutschreiben. 3. Euro-Banknoten, deren Echtheit nicht eindeutig festgestellt wird Druckbild und Format erkannt, aber wegen Qualitäts- und/oder Toleranzabweichungen werden nicht alle von dem Automaten überprüften Echtheitsmerkmale erkannt. Meist nicht umlauffähige Euro-Banknoten. Aus dem Verkehr ziehen. Die Euro-Banknoten werden unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Einzahlung an einem Automaten, zur Echtheitsprüfung an die NZB übermittelt. Die Informationen über den Kontoinhaber werden, nachdem die Euro-Banknoten von dem Automaten erkannt wurden, acht Wochen lang gespeichert. Diese Informationen werden der NZB auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Alternativ können die Informationen, welche die Rückverfolgung zum Kontoinhaber ermöglichen, im Einvernehmen mit der NZB zusammen mit den Euro-Banknoten an diese NZB übermittelt werden. Können dem Kontoinhaber gutgeschrieben werden. 4a. Als echt und umlauffähig erkannte Euro-Banknoten Sämtliche maschinellen Echtheits- und Umlauffähigkeitsprüfungen mit positiven Ergebnissen Können wieder in Umlauf gebracht werden. Dem Kontoinhaber gutzuschreiben. 4b. Als echt und nicht umlauffähig erkannte Euro-Banknoten Sämtliche maschinellen Echtheitsprüfungen mit positiven Ergebnissen. Mindestens ein überprüftes Umlauffähigkeitsmerkmal mit negativem Ergebnis. Können nicht wieder in Umlauf gebracht werden und werden der NZB zurückgesandt. Dem Kontoinhaber gutzuschreiben. Besondere Regelungen hinsichtlich Tabelle 1: 1. Ein Banknotenbearbeitungsgerät gibt Euro-Banknoten der Kategorien 2 und 3 dem Kunden nicht zurück, wenn dieser Automat den Abbruch einer Einzahlungstransaktion ermöglicht. Derartige Euro-Banknoten können bei Abbruch einer Transaktion in der Weise einbehalten werden, dass sie in einem vorläufigen Ablagebereich in dem Automaten aufbewahrt werden. 2. Euro-Banknoten der Kategorie 3 müssen nicht physisch von Euro-Banknoten der Kategorien 4a oder 4b getrennt werden. Wird keine physische Trennung vorgenommen, finden auch in einem solchen Fall die Frist zur Übermittlung der Euro-Banknoten der gemischten Kategorien 3, 4a und 4b an die NZB sowie die für Banknoten der Kategorie 3 geltenden Anforderungen hinsichtlich der Rückverfolgung von Kunden Anwendung. 3. Banknoten der Kategorie 3 können, auch wenn sie mit Banknoten der Kategorien 4a und 4b vermischt sind, mit erfolgreich getesteten Banknotenbearbeitungsgerätetypen erneut bearbeitet werden. Solche Banknoten gelten dann als vom zweiten Banknotenbearbeitungsgerät eingestuft, wobei die Rückverfolgbarkeit der ursprünglichen Banknoten der Kategorie 3 zum ursprünglichen Kontoinhaber beizubehalten ist, falls diese Banknoten vom zweiten Gerät als Banknoten, deren Echtheit nicht eindeutig festgestellt werden kann, abgelehnt werden. Tabelle 2 Klassifizierung und Behandlung von Euro-Banknoten durch Auszahlungsautomaten (COM) Kategorie Eigenschaften Behandlung 1. Nicht als Euro-Banknoten erkannte Objekte Aus einem der folgenden Gründe nicht als Euro-Banknote erkannt: — Nicht vom Automaten unterstützte Euro-Banknoten — Nicht-Euro-Banknoten — Euro-Banknoten-ähnliche Objekte — falsches Druckbild oder Format — große umgeknickte Ecke(n) oder fehlende(r) Teil(e) — Einspeisungs- oder Transportfehler des Automaten. · Können nicht an Kunden ausgegeben werden. 2. Fälschungs-verdächtige Euro-Banknoten Druckbild und Format erkannt, aber ein oder mehrere von dem Automaten überprüfte Echtheitsmerkmale wurden nicht erkannt oder liegen eindeutig außerhalb der Toleranz. Können nicht an Kunden ausgegeben werden. Unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Erkennung durch den Automaten, zusammen mit verfügbaren Informationen über den Kontoinhaber zur Echtheitsprüfung an die zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln. 3. Euro-Banknoten, deren Echtheit nicht eindeutig festgestellt wird Druckbild und Format erkannt, aber wegen Qualitäts- und/oder Toleranzabweichungen werden nicht alle von dem Automaten überprüften Echtheitsmerkmale erkannt. Meist nicht umlauffähige Euro-Banknoten. Können nicht an Kunden ausgegeben werden. Die Euro-Banknoten werden unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Einzahlung an einem Automaten, zur Echtheitsprüfung an die NZB übermittelt. 4a. Als echt und umlauffähig erkannte Euro-Banknoten Sämtliche maschinellen Echtheits- und Umlauffähigkeitsprüfungen mit positiven Ergebnissen Können an Kunden ausgegeben werden. 4b. Als echt und nicht umlauffähig erkannte Euro-Banknoten Sämtliche maschinellen Echtheitsprüfungen mit positiven Ergebnissen. Mindestens ein überprüftes Umlauffähigkeitsmerkmal mit negativem Ergebnis. Können nicht an Kunden ausgegeben werden und werden der NZB zurückgesandt. · Besondere Regelungen hinsichtlich Tabelle 2: 1. Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2 und 3 müssen nicht physisch getrennt werden. Werden sie vermischt, so müssen alle drei Kategorien als Euro-Banknoten der Kategorie 2 behandelt werden. Sofern Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2 und 3 in anderen Banknotenbearbeitungsgeräten oder nach Zustimmung einer NZB durch geschulte Mitarbeiter getrennt werden können, müssen sie nach Maßgabe von Tabelle 2 behandelt werden. 2. Euro-Banknoten der Kategorie 3 müssen nicht physisch von Euro-Banknoten der Kategorien 4a und 4b getrennt werden. Wird keine physische Trennung vorgenommen, findet auch in einem solchen Fall zur Übermittlung der Euro-Banknoten der gemischten Kategorien 3, 4a und 4b an die NZB die Frist für Kategorie 3 Anwendung. 3. Banknoten der Kategorie 3 können, auch wenn sie mit Banknoten der Kategorien 4a und 4b vermischt sind, mit erfolgreich getesteten Banknotenbearbeitungsgerätetypen erneut bearbeitet werden. Diese Banknoten werden dann so behandelt, als wären sie vom zweiten Banknotenbearbeitungsgerät eingestuft worden. Tabelle 3 Klassifizierung und Behandlung von Euro-Banknoten durch Münzrollengeber (CDM) Münzrollengeber müssen die eingelegten Banknoten auf Echtheit prüfen und fälschungsverdächtige Banknoten einbehalten; sie müssen jedoch keine physische Trennung der Banknoten nach Kategorie vornehmen. Fälschungsverdächtige Banknoten sind unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Erkennung durch den Automaten, zusammen mit gegebenenfalls verfügbaren Informationen über den Kontoinhaber zur Echtheitsprüfung an die zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln. Alternativ können in einen Münzrollengeber eingelegte Banknoten mit erfolgreich getesteten Banknotenbearbeitungsgerätetypen erneut bearbeitet und dann als von diesem Gerät eingestuft behandelt werden. Gegebenenfalls verfügbare Informationen über den Kontoinhaber solcher Stücke, die während der erneuten Bearbeitung der Kategorie 2 oder Kategorie 3 zugeordnet werden, werden beibehalten. · “
Euro-Banknoten werden in eine der folgenden Kategorien eingestuft und nach Kategorien getrennt. Automaten, die Euro-Banknoten nicht auf Umlauffähigkeit prüfen,…
Euro-Banknoten werden in eine der in Tabelle 1 angeführten Kategorien eingestuft. Die Euro-Banknoten der Kategorien 4a und 4b werden von Euro-Banknoten der…
„ANHANG I BANKNOTENBEARBEITUNGSGERÄTE 1. Allgemeine technische Anforderungen 1.1. Um als Banknotenbearbeitungsgerät zu gelten, muss ein Automat imstande sein,…
1. Allgemeine technische Anforderungen 1.1. Um als Banknotenbearbeitungsgerät zu gelten, muss ein Automat imstande sein, Euro-Banknoten zu bearbeiten, einzelne…
„ANHANG IV DATENERHEBUNG BEI DEN BARGELDAKTEUREN 1. Ziele Die Ziele der Datenerhebung bestehen darin, die nationalen Zentralbanken (NZBen) und die Europäische…
Euro-Banknoten, die von einem kundenbedienten Automaten überprüft wurden, werden im Einklang mit Anhang IIa eingestuft und behandelt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.