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In Anhang IV des Beschlusses EZB/2010/14 wird die Datenerhebung bei Bargeldakteuren näher geregelt. Im Interesse der Klarheit und zur Sicherstellung möglichst umfassender und zutreffender Daten ist näher zu spezifizieren, welche Daten im Einzelnen zu melden sind.
Damit die EZB und die NZBen die Einhaltung dieses Beschlusses durch die Bargeldakteure überwachen und Entwicklungen im Bargeldkreislauf beaufsichtigen können,…
„ANHANG IV DATENERHEBUNG BEI DEN BARGELDAKTEUREN 1. Ziele Die Ziele der Datenerhebung bestehen darin, die nationalen Zentralbanken (NZBen) und die Europäische…
1. Ziele Die Ziele der Datenerhebung bestehen darin, die nationalen Zentralbanken (NZBen) und die Europäische Zentralbank (EZB) in die Lage zu versetzen, die…
Das Eurosystem erhebt Daten zum Zahlungsverkehr gemäß der Leitlinie EZB/2007/9 . Zur Verbesserung der Qualität und Verlässlichkeit der Zahlungsverkehrsstatistik…
Damit gewährleistet ist, dass qualitativ hochwertige Statistiken über den Euro-Geldmarkt zur Verfügung stehen, ist es erforderlich, bestimmte Vorschriften der…
Zweck der Datenerhebung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank (EZB/2012/24) ist die Bereitstellung umfassender, detailliert…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.