Erwägungsgrund 7 32016D0010
Institute, die an GLRG II teilnehmen möchten, werden bestimmten Meldepflichten unterliegen. Die gemeldeten Daten werden verwendet, a) um das Kreditlimit zu ermitteln, b) um die anwendbare Referenzgröße zu berechnen, c) um die Leistung der Teilnehmer anhand ihrer jeweiligen Referenzgröße zu bewerten und d) für weitere, zur Erfüllung der Aufgaben des Eurosystems erforderliche analytische Zwecke. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die nationalen Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), die gemeldete Daten erhalten haben, diese innerhalb des Eurosystems austauschen können, und zwar soweit und in dem Umfang, wie dies zur sachgemäßen Umsetzung des GLRG-II-Rahmens sowie zur Prüfung seiner Wirksamkeit und für andere analytische Zwecke des Eurosystems notwendig ist. Die gemeldeten Daten können zur Validierung der gelieferten Daten innerhalb des Eurosystems ausgetauscht werden.