Erwägungsgrund 2 32019D0392
Der Vertrag über die Verkehrsgemeinschaft wurde am 9. Oktober 2017 im Namen der Union vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates unterzeichnet und wurde gemäß Artikel 41 Absatz 3 des Vertrags über die Verkehrsgemeinschaft vorläufig angewandt.