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Wird die EBA durch diese Verordnung zur Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, mit denen Richtlinien umgesetzt werden, befugt, so kann die EBA diese nationalen Rechtsvorschriften nur insoweit anwenden, als dies zur Wahrnehmung der ihr durch das Unionsrecht übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die EBA sollte deshalb alle einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts anwenden, und soweit diese Vorschriften in Form von Richtlinien vorliegen, sollte sie die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinien insoweit anwenden, als dies aufgrund des Unionsrechts erforderlich ist; dabei sollte sie unter Achtung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften eine unionsweit einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften anstreben.
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Ausübung ihrer Befugnisse für die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollte es der EBA…
Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wendet die EZB alle relevanten Bestimmungen des Unionsrechts und dort, wo dieses Unionsrecht aus Richtlinien…
Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wendet die EZB sämtliches einschlägiges Unionsrecht an und dort, wo dieses einschlägige Unionsrecht aus…
Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben und mit dem Ziel, hohe Aufsichtsstandards zu gewährleisten, wendet die EZB das einschlägige…
In dieser Richtlinie sollten deshalb Sachverhalte benannt werden, bei denen unter Umständen eine verfahrens- oder materiell-rechtliche Frage der Einhaltung des…
Die Umsetzung und die Ausübung von Befugnissen in Anwendung dieser Verordnung sollten ferner mit dem übrigen Recht der Union und dem übrigen nationalen Recht,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.