Art. 2 32019D0421
(1)
Luxemburg fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe von der Engie LNG Holding S.à r.l. zurück.
(2)
Etwaige Beträge, die die Engie LNG Holding S.à r.l. im Rahmen der in Absatz 1 genannten Rückforderung nicht zurückzahlt, werden von der Engie S.A. oder/und ihren Rechtsnachfolgern oder von Konzernunternehmen zurückgefordert.
(3)
Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
(4)
Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet.
(5)
Luxemburg stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilfe ein.