Art. 3 32019D0421
(1)
Die Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Maßnahmen gewährt wurden, werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
(2)
Luxemburg stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.