Erwägungsgrund 4 32019D0483
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU enthalten Verweise auf „EU-Mutterinstitute“, „EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften“ und „gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften“, die im Kontext des EWR-Abkommens als Verweise auf Unternehmen gelten, die den einschlägigen Begriffsbestimmungen der Verordnung entsprechen, in einer Vertragspartei des EWR ihren Sitz haben und keine Tochtergesellschaften eines anderen in einer anderen Vertragspartei des EWR eingerichteten Instituts sind.