Erwägungsgrund 6 32019D0483
Das Potenzial für ungerechtfertigte Senkungen der Eigenmittelanforderungen bei der Verwendung interner Modelle wurde unter anderem durch nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 152 der Richtlinie 2006/48/EG begrenzt, der bis Ende 2017 durch Artikel 500 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersetzt wurde. Es gibt je doch einige andere Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU, die es den zuständigen Behörden ermöglichen, dieses Problem anzugehen, darunter die Möglichkeit, Maßnahmen zu treffen, um ungerechtfertigte Senkungen der risikogewichteten Positionsbeträge auszugleichen - siehe beispielsweise Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU - oder angemessene Sicherheitsmargen bei der Kalibrierung interner Modelle vorzuschreiben - siehe z. B. Artikel 144 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 101 der Richtlinie 2013/36/EU.