Gesetze
Gesetz wird geladen …
I. Ziel 1. Das in diesem Dokument dargestellte Mediationsverfahren nach Artikel 21.6 des Abkommens soll die Suche nach einer einvernehmlichen Lösung durch ein umfassendes, zügiges Verfahren mit Unterstützung eines Mediators erleichtern. II. Begriffsbestimmungen 2. Für die Zwecke dieses Dokuments bezeichnet der Ausdruck a) „Abkommen“ das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft, b) „Verhaltenskodex“ den in Artikel 21.30 des Abkommens genannten Verhaltenskodex für Schiedsrichter, c) „Tage“ Kalendertage, d) „Gemischter Ausschuss“ den nach Artikel 22.1 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss, e) „ersuchte Vertragspartei“ die Vertragspartei, an die das Ersuchen um Einleitung eines Mediationsverfahrens nach Artikel 21.6 des Abkommens gerichtet ist, f) „ersuchende Vertragspartei“ die Vertragspartei, die um Einleitung eines Mediationsverfahrens nach Artikel 21.6 des Abkommens ersucht, und g) „Verfahrensordnung“ die Verfahrensordnung für Panels nach Artikel 21.30 des Abkommens. · III. Einleitung des Mediationsverfahrens 3. Eine Vertragspartei kann jederzeit darum ersuchen, dass die Vertragsparteien ein Mediationsverfahren einleiten. Ein solches Ersuchen ist schriftlich an die andere Vertragspartei zu richten. Das Ersuchen muss so detailliert sein, dass für die andere Vertragspartei eindeutig ersichtlich ist, worin das Anliegen der um das Mediationsverfahren ersuchenden Vertragspartei besteht. Die ersuchende Vertragspartei beschreibt in ihrem Ersuchen den strittigen Sachverhalt, indem sie a) die spezifische Maßnahme nennt, b) darlegt, welche mutmaßlichen nachteiligen Auswirkungen die Maßnahme nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat oder haben wird, und c) den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Maßnahme und den nachteiligen Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien erläutert. · 4. In der Regel wird von einer Vertragspartei erwartet, dass sie von den einschlägigen Kooperations- oder Konsultationsbestimmungen des Abkommens Gebrauch macht, bevor sie ein schriftliches Ersuchen nach Nummer 3 an die andere Vertragspartei richtet. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass vor der Einleitung des Mediationsverfahrens keine Konsultationen nach Artikel 21.5 des Abkommens erforderlich sind. 5. Das Mediationsverfahren kann nur im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien eingeleitet werden und dient dem Zweck, die Möglichkeiten für einvernehmliche Lösungen zu sondieren und die Ratschläge und Lösungsvorschläge des Mediators zu prüfen. Die ersuchte Vertragspartei prüft das Ersuchen wohlwollend und antwortet innerhalb von 10 Tagen nach seinem Eingang schriftlich, indem sie dem Ersuchen stattgibt oder es ablehnt. Antwortet die ersuchte Vertragspartei innerhalb dieser Frist nicht, so gilt das Ersuchen als abgelehnt. Gibt die ersuchte Vertragspartei dem Ersuchen statt, so gilt der Tag des Eingangs des Antwortschreibens der ersuchten Vertragspartei bei der ersuchenden Vertragspartei als Tag der Einleitung des Mediationsverfahrens. IV. Auswahl des Mediators 6. Die Vertragsparteien bemühen sich, sich spätestens 15 Tage nach Einleitung des Mediationsverfahrens auf einen Mediator zu einigen. 7. Erzielen die Vertragsparteien innerhalb der unter Nummer 6 festgelegten Frist keine Einigung über den Mediator, so wählt der von der ersuchenden Vertragspartei gestellte Ko-Vorsitzende des Gemischten Ausschusses oder sein Stellvertreter auf Ersuchen einer Vertragspartei innerhalb von fünf Tagen nach dem Ersuchen den Mediator per Losentscheid aus der nach Artikel 21.9 Absatz 1 des Abkommens erstellten Teilliste der Vorsitzenden aus. Das Ersuchen wird der anderen Vertragspartei in Kopie übermittelt. 8. Die von der ersuchenden Vertragspartei nach Artikel 21.25 Absatz 1 des Abkommens benannte Stelle ist für die Organisation der Auslosung zuständig und unterrichtet die Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses rechtzeitig über Datum, Uhrzeit und Ort der Auslosung. Der von der ersuchten Vertragspartei gestellte Ko-Vorsitzende kann bei der Auslosung zugegen sein oder sich durch eine andere Person vertreten lassen. Vertreter beider Vertragsparteien können ebenfalls anwesend sein. Die Auslosung wird in Anwesenheit der Vertragsparteien durchgeführt, die zugegen sind. 9. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf der Mediator weder die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzen noch bei einer der Vertragsparteien beschäftigt sein. 10. Der Mediator unterstützt die Vertragsparteien in unparteiischer und transparenter Weise darin, Klarheit bezüglich des strittigen Sachverhalts, einschließlich der möglichen Auswirkungen der spezifischen Maßnahme auf den Handel oder die Investitionen, zu schaffen und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. 11. Der vom Gemischten Ausschuss nach Artikel 21.30 des Abkommens angenommene Verhaltenskodex für Schiedsrichter gilt sinngemäß auch für Mediatoren. V. Regeln des Mediationsverfahrens 12. Innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag, an dem eine Einigung über den Mediator nach Nummer 6 erzielt oder der Mediator nach Nummer 7 ausgewählt wurde, legt die ersuchende Vertragspartei dem Mediator und der ersuchten Partei schriftlich eine ausführliche Darstellung des strittigen Sachverhalts vor, einschließlich Angaben dazu, wie die spezifische Maßnahme angewandt wird oder angewandt werden soll und wie sie sich auf den Handel oder die Investitionen auswirkt. Innerhalb von 20 Tagen nach Vorlage dieses Schriftsatzes kann die ersuchte Vertragspartei schriftlich zu der Darstellung Stellung nehmen. Jede Vertragspartei kann in ihre Darstellung beziehungsweise Stellungnahme alle ihr sachdienlich erscheinenden Informationen aufnehmen. 13. Der Mediator kann den Weg wählen, der ihm am besten geeignet erscheint, um Klarheit bezüglich des strittigen Sachverhalts zu schaffen, was insbesondere für die möglichen Auswirkungen der spezifischen Maßnahme auf den Handel und die Investitionen gilt. Insbesondere hat der Mediator die Möglichkeit, Treffen zwischen den Vertragsparteien anzuberaumen, die Vertragsparteien gemeinsam oder getrennt zu konsultieren und jede von den Vertragsparteien gewünschte zusätzliche Unterstützung zu leisten. Nach Konsultation der Vertragsparteien kann der Mediator auch einschlägige Sachverständige und Interessenträger zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuziehen. 14. Der Mediator bemüht sich, den Vertragsparteien Ratschläge zu unterbreiten und ihnen eine Lösung vorzuschlagen. Die Vertragsparteien können den Lösungsvorschlag annehmen oder ablehnen oder sich auf eine andere Lösung einigen. Der Mediator hat sich jeglicher Beratung oder Stellungnahme bezüglich der Vereinbarkeit der spezifischen Maßnahme mit dem Abkommen zu enthalten. 15. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet das Mediationsverfahren in der ersuchten Vertragspartei statt. 16. Die Vertragsparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag, an dem eine Einigung über den Mediator nach Nummer 6 erzielt oder der Mediator nach Nummer 7 ausgewählt wurde, zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei wird die einvernehmliche Lösung durch Beschluss des Gemischten Ausschusses angenommen. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, wird die einvernehmliche Lösung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Fassung darf keine Informationen enthalten, die eine Vertragspartei als vertraulich eingestuft hat. Bis zu einer endgültigen einvernehmlichen Lösung können die Vertragsparteien mögliche Zwischenlösungen prüfen. 17. Auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien legt der Mediator den Vertragsparteien schriftlich den Entwurf eines Tatsachenberichts vor, in dem Folgendes kurz zusammengefasst wird: a) der strittige Sachverhalt einschließlich der möglichen Auswirkungen der spezifischen Maßnahme auf Handel und Investitionen, b) die gewählte Vorgehensweise, c) gegebenenfalls die von den Vertragsparteien, Sachverständigen und Interessenträgern geäußerten Ansichten und d) gegebenenfalls die einvernehmliche Lösung und etwaige Zwischenlösungen; dies hat innerhalb von 15 Tagen nach dem Ersuchen um den Bericht zu erfolgen. Die Vertragsparteien können innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Tatsachenberichts zu ihm Stellung nehmen. Nach Prüfung der Stellungnahmen der Vertragsparteien übermittelt der Mediator ihnen innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Tatsachenberichts schriftlich die endgültige Fassung des Berichts. Der Tatsachenbericht darf keine Auslegung des Abkommens durch den Mediator enthalten. 18. Das Mediationsverfahren endet a) mit der Annahme einer einvernehmlichen Lösung durch die Vertragsparteien; in diesem Fall endet das Mediationsverfahren am Tag der Annahme; b) mit einer nach Konsultation der Vertragsparteien erfolgenden schriftlichen Erklärung des Mediators, dass weitere Mediationsbemühungen aussichtslos wären; in diesem Fall endet das Mediationsverfahren am Tag dieser Erklärung; c) bei gegenseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien in jedweder Phase des Verfahrens; in diesem Fall endet das Mediationsverfahren am Tag der Erzielung des Einvernehmens; oder d) mit einer schriftlichen und begründeten Erklärung einer Vertragspartei, nachdem sie die Möglichkeiten für einvernehmliche Lösungen im Rahmen des Mediationsverfahrens sondiert hat; in diesem Fall endet das Mediationsverfahren am Tag dieser Erklärung. Die Beendigung des Mediationsverfahrens lässt Nummer 17 unberührt. 19. Die Nummern 5 bis 9, 15 bis 26, 33, 34 und 42 bis 46 der Verfahrensordnung für Panels gelten sinngemäß auch für das Mediationsverfahren. VI. Vertraulichkeit 20. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sind unbeschadet der Nummer 16 alle Schritte des Mediationsverfahrens, einschließlich der Ratschläge und Lösungsvorschläge, vertraulich. Sowohl der Mediator als auch die Vertragsparteien behandeln alle als vertraulich bezeichneten Informationen, die dem Mediator von einer Vertragspartei übermittelt wurden oder aus anderen Quellen eingegangen sind, als vertraulich. Jede Vertragspartei kann jedoch die Öffentlichkeit darüber unterrichten, dass ein Mediationsverfahren stattfindet. VII. Verhältnis zu anderen Streitbeilegungsverfahren 21. Das Mediationsverfahren lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Kapitel 21 (Streitbeilegung) des Abkommens oder aus Streitbeilegungsverfahren anderer Übereinkünfte unberührt. 22. Folgendes darf in anderen Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen oder nach einer anderen Übereinkunft weder von einer Vertragspartei geltend gemacht oder als Beweis eingeführt werden, noch darf akzeptiert werden, dass ein Panel es berücksichtigt: a) Standpunkte, welche die andere Vertragspartei im Laufe des Mediationsverfahrens vertreten hat, oder Informationen, die nach Nummer 13 zusammengetragen wurden, b) die Tatsache, dass die andere Vertragspartei ihre Bereitschaft bekundet hat, eine Lösung in der Angelegenheit zu akzeptieren, die Gegenstand der Mediation war, oder c) Ratschläge oder Vorschläge des Mediators. · 23. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf ein Mediator keinem Schiedspanel oder Panel in anderen Streitbeilegungsverfahren nach dem Abkommen oder nach anderen Übereinkünften angehören, das sich mit derselben Angelegenheit befasst, in der er als Mediator tätig war. VIII. Fristen 24. Die in diesem Dokument über das Mediationsverfahren genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. IX. Kosten 25. Jede Vertragspartei trägt selbst die Kosten, die ihr aus der Teilnahme am Mediationsverfahren entstehen. 26. Die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich des Honorars und der Auslagen des Mediators, werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Honorar des Mediators entspricht dem Honorar der Schiedsrichter nach Nummer 4 der Verfahrensordnung für Panels.
Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für diese Geschäftsordnung und gemäß Teil III des Abkommens (Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten) bezeichnet der Ausdruck…
Für die Verfahren bei Einbindung eines Panels (im Folgenden „Panelverfahren“) nach Kapitel 21 (Streitbeilegung) Abschnitt C des Abkommens gelten folgende…
Artikel 1 Geltungsbereich (1) Die Bestimmungen dieser Verfahrensordnung ergänzen und präzisieren das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen…
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Alle in dieser Geschäftsordnung erfolgenden Bezugnahmen auf Artikel und Titel beziehen sich entweder auf den entsprechenden Artikel…
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 1. Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Abkommen“: das Abkommen zur Gründung einer Assoziation…
Artikel 1 Begriffsbestimmungen In dieser Verfahrensordnung bezeichnet der Ausdruck — Berater eine natürliche Person, die von einer Vertragspartei beauftragt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.