Erwägungsgrund 5 32019D0642
Mit Beschluss (EU) 2019/476 beschloss der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich, die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 22. Mai 2019 zu verlängern, falls das Unterhaus das Austrittsabkommen spätestens am 29. März 2019 billigen würde, und andernfalls bis zum 12. April 2019. Das Unterhaus hat das Austrittsabkommen nicht bis zum 29. März 2019 gebilligt.