Erwägungsgrund 6 32019D0642
Am 5. April 2019 ersuchte das Vereinigte Königreich den Europäischen Rat um eine weitere Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV. Am 11. April 2019 beschloss der Europäische Rat mit Beschluss (EU) 2019/584 im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich, diese Frist bis zum 31. Oktober 2019 weiter zu verlängern. Der Europäische Rat wies darauf hin, dass das Austrittsabkommen gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft treten kann, sofern die Parteien ihre jeweiligen Ratifizierungsverfahren vor dem 31. Oktober 2019 abschließen. Folglich sollte der Austritt am ersten Tag des Monats nach dem Abschluss der Ratifizierungsverfahren oder am 1. November 2019 erfolgen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist. Ferner tritt der Beschluss gemäß Artikel 2 Absatz 2 desselben am 31. Mai 2019 außer Kraft, falls das Vereinigte Königreich nicht gemäß dem geltenden Unionsrecht die Wahl zum Europäischen Parlament durchgeführt hat und das Austrittsabkommen bis zum 22. Mai 2019 noch nicht ratifiziert hat.