Erwägungsgrund 8 32019D0642
Im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich wurde das Austrittsabkommen am 11. April 2019 an drei Stellen wie folgt angepasst:im letzten Erwägungsgrund wurden die Worte „nach dem 29. März 2019“ ersetzt durch „nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens“; In Artikel 185 erhielt Absatz 1 folgende Fassung: „Dieses Abkommen tritt am frühesten der nachstehenden Termine in Kraft: a)dem Tag nach Ablauf der vom Europäischen Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich verlängerten Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV, sofern der Verwahrer dieses Abkommens vor diesem Tag die schriftlichen Notifikationen des Abschlusses der erforderlichen internen Verfahren durch die Union und das Vereinigte Königreich erhalten hat;b)dem ersten Tag des Monats, der auf das Datum des Eingangs der letzten der schriftlichen Notifikationen nach Buchstabe a folgt. Falls der Verwahrer dieses Abkommens die schriftlichen Notifikationen nach Buchstabe a nicht vor Ablauf der vom Europäischen Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich verlängerten Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV erhalten hat, tritt dieses Abkommen nicht in Kraft.“; in Artikel 2 des Protokolls zu Gibraltar wurde das Datum „30. März 2019“ ersetzt durch „Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens“.