Erwägungsgrund 6 32019D0682
Da das geänderte Übereinkommen Nr. 108 Schutzbestimmungen enthalten wird, die auf denselben Grundsätzen beruhen wie die in Verordnung (EU) 2016/679 und in Richtlinie (EU) 2016/680 genannten, trägt sein Inkrafttreten zur Förderung der Datenschutzstandards der Union auf globaler Ebene, zur Erleichterung des Datenflusses zwischen der Union und den Nicht-Unions-Vertragsparteien des Übereinkommens Nr. 108, zur Gewährleistung der Einhaltung der internationalen Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens Nr. 108 und zur Ermöglichung des künftigen Beitritts der Union zu dem Übereinkommen Nr. 108 bei.