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Im IMI sollten die technischen Funktionen zur Verfügung gestellt werden, die es den nationalen Behörden nach Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 91/477/EWG ermöglichen, alle ihre in den Artikeln 4, 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/686 genannten Verpflichtungen zu erfüllen.
Die Kommission ist befugt, wenn dies nötig ist, gemäß Artikel 97 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, damit die technische…
Für die Zwecke der in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/686 dargelegten Verwaltungszusammenarbeit wird im IMI eine Notifizierungsfunktion für das…
Die Richtlinie 91/477/EWG des Rates sieht eine Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei Kontrollen bezüglich des Erwerbs und des Besitzes von…
Soweit der darin genannte Informationsaustausch unter die Delegierte Verordnung (EU) 2019/686 fällt, werden Artikel 13 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/477/EWG…
Für die Zwecke dieser Verordnung sollten die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten über das IMI miteinander kommunizieren und ihre Funktionen wahrnehmen.…
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der in Artikel 4 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 2002/58/EG vorgesehenen Maßnahmen wird die Kommission durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.