Erwägungsgrund 3 32019D0689
Die Richtlinie 91/477/EWG des Rates sieht eine Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei Kontrollen bezüglich des Erwerbs und des Besitzes von Feuerwaffen vor. Gemäß Artikel 13 der Richtlinie muss die Kommission detaillierte Vorkehrungen für den systematischen Austausch bestimmter Informationen auf elektronischem Wege festlegen. Die Kommission hat die Delegierte Verordnung (EU) 2019/686 zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union angenommen. Das IMI könnte ein wirksames Instrument bei der Umsetzung der in den Anwendungsbereich dieser Delegierten Verordnung fallenden Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit sein. Diese Bestimmungen sollten daher Gegenstand eines Pilotprojekts nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 sein.