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Nach Artikel 2 des Statuts muss jedes Organ festlegen, wer in ihrem Dienstbereich die im Statut übertragenen Befugnisse ausübt, einschließlich der Befugnisse der Anstellungsbehörde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts.
übt im Einklang mit Absatz 8 in Bezug auf das Statutspersonal die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und der Stelle, die zum Abschluss…
Die Behörde übt in Bezug auf ihr Personal die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und der vertragsschließenden Behörde durch die…
Die Behörde übt in Bezug auf ihr Personal die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und der vertragsschließenden Behörde durch die…
Die Behörde übt in Bezug auf ihr Personal die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und der vertragsschließenden Behörde durch die…
Unbeschadet des Artikels 39 übt die Agentur gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde im Statut und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen…
Die Anstellungsbehörde jedes einzelnen Organs stellt dem Amt entsprechend der vom Leitungsausschuss festgelegten „Quote“, auf die in Artikel 6 Buchstabe i)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.