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Gemäß Regel VII.1 der Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses können Bewerber, die nicht in die vom Auswahlausschuss für die Ernennung des Europäischen Generalstaatsanwalts erstellte Auswahlliste der qualifizierten Bewerber aufgenommen wurden, beim Rat eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts einlegen.
Gemäß Regel VI.1 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1696 (im Folgenden „Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses“) können Bewerber, die…
Die Befugnisse der Anstellungsbehörde in Bezug auf Beschwerden im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts, die beim Rat von Bewerbern im Auswahlverfahren für…
Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch Artikel 90 Absatz 2 des Statuts in Bezug auf Beschwerden übertragen werden, die beim Rat gemäß den Regeln VI.1…
Gemäß Regel VII.1 Absatz 1 der Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses hat der Auswahlausschuss eine Auswahlliste von drei Bewerbern erstellt und in…
Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 ist ein Auswahlausschuss einzusetzen, der eine Auswahlliste der qualifizierten Bewerber für das Amt des…
Die Auswahl wird auf der Grundlage einer im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichenden offenen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.