Erwägungsgrund 2 32019D0844
Gemäß Regel VII.1 der Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses können Bewerber, die nicht in die vom Auswahlausschuss für die Ernennung des Europäischen Generalstaatsanwalts erstellte Auswahlliste der qualifizierten Bewerber aufgenommen wurden, beim Rat eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts einlegen.