Erwägungsgrund 82 32014R0806
Im Fall einer Übertragung von Einlagen im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Unternehmens auf ein anderes Unternehmen sollten die Einleger nicht über die in der Richtlinie 2014/49/EU vorgesehene Deckungssumme hinaus abgesichert sein. Folglich sollten Forderungen in Bezug auf Einlagen, die bei dem in Abwicklung befindlichen Instituts verbleiben, auf den Unterschiedsbetrag zwischen den übertragenen Mitteln und der in der Richtlinie 2014/49/EU vorgesehenen Deckungssumme beschränkt werden. Übersteigen die übertragenen Einlagen die Deckungssumme, sollte der Einleger im Zusammenhang mit den Einlagen, die bei dem in Abwicklung befindlichen Instituts verbleiben, keine Ansprüche gegenüber dem Einlagensicherungssystem haben.