Erwägungsgrund 2 32019D0852
Mit dem Beschluss 2014/930/EU des Rates wurde die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen nach dem Beitritt Kroatiens angepasst. Die Anzahl der Mitglieder für jeweils Estland, Zypern und Luxemburg wurde um eins reduziert, damit die Diskrepanz zwischen der in Artikel 305 Absatz 1 des Vertrags festgelegten Höchstzahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und der Zahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen nach dem Beitritt Kroatiens ausgeglichen werden konnte.