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Mit dem Beschluss (EU) 2015/1157 des Rates wurde die Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses nach dem Beitritt Kroatiens angepasst. Die Anzahl der Mitglieder für Estland, Zypern und Luxemburg wurde jeweils um ein Mitglied verringert, um die Diskrepanz zwischen der in Artikel 301 Absatz 1 des Vertrags festgelegten Höchstzahl der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und der Anzahl seiner Mitglieder nach dem Beitritt Kroatiens auszugleichen.
Mit dem Beschluss 2014/930/EU des Rates wurde die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen nach dem Beitritt Kroatiens angepasst. Die Anzahl der Mitglieder…
Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt festgelegt: Belgien 12 Bulgarien 12 Tschechien 12 Dänemark 9…
Die Zahl der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt: Belgien 12 Bulgarien 12 Tschechische Republik 12…
Gemäß Artikel 301 AEUV beschließt der Rat über die Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses. Der Ausschuss hat höchstens 350…
Um die Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses gemäß Artikel 23 der Beitrittsakte Kroatiens bis zum Ende der Amtszeit der…
Bei dem vorliegenden Beschluss handelt es sich um eine Übergangsregelung, da er zur Klärung einer speziellen rechtlichen Frage angenommen wird, nämlich der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.