Gesetze
Gesetz wird geladen …
Mit dem Beschluss 2014/930/EU des Rates wurde die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen nach dem Beitritt Kroatiens angepasst. Die Anzahl der Mitglieder für jeweils Estland, Zypern und Luxemburg wurde um eins reduziert, damit die Diskrepanz zwischen der in Artikel 305 Absatz 1 des Vertrags festgelegten Höchstzahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und der Zahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen nach dem Beitritt Kroatiens ausgeglichen werden konnte.
Mit dem Beschluss (EU) 2015/1157 des Rates wurde die Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses nach dem Beitritt Kroatiens angepasst.…
1. Die Anzahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen wird wie folgt festgelegt: Belgien 12 Bulgarien 12 Tschechien 12 Dänemark 9 Deutschland 24 Estland 7…
Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen wird wie folgt festgesetzt: Belgien 12 Bulgarien 12 Tschechische Republik 12 Dänemark 9 Deutschland 24…
Gemäß Artikel 305 AEUV beschließt der Rat über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen. Letzterer hat höchstens 350 Mitglieder.
Bei dem vorliegenden Beschluss handelt es sich um eine Übergangsregelung, da er zur Klärung einer speziellen rechtlichen Frage angenommen wird, nämlich der…
Um die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen im Einklang mit Artikel 24 der Beitrittsakte Kroatiens bis zum Ende der Amtszeit der derzeitigen Mitglieder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.