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Der Einheitlichkeit halber soll der Schwellenwert für die Verpflichtung, einen Nachweis über die Herkunft der Banknoten und über die Identität des Kunden oder gegebenenfalls des wirtschaftlichen Eigentümers im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates zu erbringen, auf 10 000 EUR erhöht werden. Dadurch wird der Schwellenwert dem in der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehenen Schwellenwert angeglichen, der Personen betrifft, die mit Gütern handeln, wenn sie Barzahlungen von 10 000 EUR oder mehr tätigen oder entgegennehmen.
Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe b wenden die Mitgliedstaaten einen maximalen Schwellenwert je Kunde und einzelner Transaktion an, unabhängig davon, ob…
wenn die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Institute und Wirtschaftssubjekte beschädigte echte Euro-Banknoten mit einem Wert von…
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h erhält folgende Fassung: „h) wenn die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Institute und…
Hohe Barzahlungen können sehr leicht für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Um die Wachsamkeit zu erhöhen und die mit solchen…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 159/2008 der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 2090/2002 hinsichtlich der…
Nach Inkrafttreten des in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgeschriebenen Zollkodex der Union wurde Artikel 317…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.