Erwägungsgrund 80 32024R1624
Grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenzinstituten in Drittländern sind durch ihre dauerhafte, repetitive Art gekennzeichnet. Außerdem weisen nicht alle grenzüberschreitenden Korrespondenzbankdienstleistungen gleich hohe Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung auf. Daher sollte sich die Intensität der verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen nach den Grundsätzen des risikobasierten Ansatzes richten. Nicht angewandt werden sollte der risikobasierte Ansatz jedoch bei der Interaktion mit Respondenzinstituten aus Drittländern, die dort wo sie gegründet wurden, nicht physisch präsent sind, oder mit nicht registrierten und nicht zugelassenen Unternehmen, die Krypto-Dienstleistungen erbringen. Angesichts des hohen Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Mantelgesellschaften sollten Kreditinstitute und Finanzinstitute keine Korrespondenzbankbeziehungen zu solchen Mantelgesellschaften sowie zu Gegenparteien in Drittländern, die die Nutzung ihrer Konten durch Mantelgesellschaften gestatten, unterhalten. Um zu verhindern, dass das Finanzsystem der Union für die Erbringung unregulierter Dienstleistungen missbraucht wird, sollten Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auch sicherstellen, dass ihre Konten nicht von eingebetteten Handelsplätzen genutzt werden, und über Strategien und Verfahren verfügen, um solche Versuche aufzudecken.