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Es bedarf der Klarstellung, dass der Umtausch beschädigter Banknoten durch Umtausch von Banknoten des gleichen Werts in beliebiger Stückelung oder durch Überweisung bzw. Gutschrift des Wertes auf das Konto des Antragstellers erfolgen kann. Zudem soll klargestellt werden, dass die Gebühr für den Umtausch echter Euro-Banknoten, die durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigt wurden, auch dann erhoben wird, wenn der Antragsteller die Überweisung bzw. Gutschrift des Wertes auf ein Konto durch die nationale Zentralbank (NZB) beantragt.
Der Umtausch von Banknoten durch die NZBen erfolgt durch Übergabe von Bargeld in beliebiger Stückelung im Wert der Banknoten, durch Überweisung des Werts der…
Die NZBen erheben von den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Instituten und Wirtschaftssubjekten eine Gebühr, wenn diese nach…
die NZB sofort überprüfen kann, ob der beantragte Betrag zumindest ungefähr dem Wert der vorgelegten Banknoten entspricht; und
Zur Unterstützung von Bestrebungen, die Sicherzeit des Bargeldkreislaufs zu verbessern und um zu vermeiden, dass die Verwendung von Diebstahlschutzvorrichtungen…
Da die Beschädigung echter Euro-Banknoten durch Diebstahlschutzvorrichtungen im Zusammenhang mit einer versuchten oder vollendeten Straftat erfolgen kann,…
Diese Gebühr sollte nicht erhoben werden, wenn die Euro-Banknoten infolge eines versuchten oder vollendeten Raubes oder Diebstahls beschädigt wurden; zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.