Art. 5 32020D1012
(1)
Die in Artikel 3 genannte Beihilfe wird sofort und in wirksamer Weise zurückgefordert, ohne geeigneten Maßnahmen vorzugreifen, die Rumänien zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Euratom-Vertrag ergreifen kann, sofern diese Maßnahmen, verhältnismäßig, angemessen und zeitlich begrenzt sind.
(2)
Rumänien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.