Art. 5 32020D1026
Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union vom Gemeinsamen Ausschuss angenommene Änderungen der Anhänge des Abkommens gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens zu genehmigen, soweit diese Änderungen mit den einschlägigen Rechtsakten der Union übereinstimmen und keine Änderungen dieser Rechtsakte bedingen; hierfür gelten folgende Bedingungen: Der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (AStV) prüft die Vereinbarkeit der vorgeschlagenen Änderungen mit den Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe a.Die Kommission genehmigt die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union, es sei denn, eine Anzahl von Mitgliedstaaten, die nach Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union eine Sperrminorität im Rat bildet, erhebt Einwände gegen diese Änderungen. Bei Vorliegen einer solchen Sperrminorität lehnt die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union ab.
Die Kommission stellt sicher, dass die Genehmigung im Namen der Union
die Kommission legt dem Rat die vorgeschlagenen Änderungen rechtzeitig vor ihrer Genehmigung vor.