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Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 stellte Italien unter Bezugnahme auf Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/698 einen begründeten Antrag auf Ermächtigung zur Verlängerung des in Artikel 2 Absätze 1 und 3 jener Verordnung genannten Zeitraums zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 um vier Monate. Italien hat am 15., 16., 17. und 21. Juli 2020 zusätzliche Informationen zur Untermauerung seines Antrags vorgelegt.
Unter Bezugnahme auf Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/698 sollte Italien daher ermächtigt werden, die entsprechenden in Artikel 2 Absätze 1…
Italien wird ermächtigt, den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 für die…
Mit Schreiben vom 24. Juli 2020 stellte Griechenland unter Bezugnahme auf Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/698 einen begründeten Antrag auf…
Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 stellte Bulgarien unter Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 einen begründeten Antrag auf Ermächtigung…
Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 stellten die Niederlande einen begründeten Antrag auf Ermächtigung zur Verlängerung bestimmter in den Artikeln 2 und 3 der…
Frankreich stellte mit Schreiben vom 31. Juli 2020 einen begründeten Antrag auf Verlängerung der in Artikel 11 Absatz 2 jener Verordnung genannten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.