Erwägungsgrund 1 32020D1219
Mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 werden die Fristen für den Abschluss einer Weiterbildung durch den Inhaber eines Befähigungsnachweises verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder andernfalls ablaufen würden. Nach Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung wird die Gültigkeitsdauer des entsprechenden Vermerks des harmonisierten Codes „95“ der Union verlängert.