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Unter Bezugnahme auf Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/698 sollte Italien daher ermächtigt werden, die entsprechenden in Artikel 2 Absätze 1 und 3 genannten Zeiträume zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 um vier Monate zu verlängern —
Italien wird ermächtigt, den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 für die…
Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 stellte Italien unter Bezugnahme auf Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/698 einen begründeten Antrag auf…
Griechenland sollte daher ermächtigt werden, den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem…
Griechenland wird ermächtigt, den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020…
Die Niederlande sollten daher ermächtigt werden, den Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 sowie die in Artikel 2 Absatz 1 und in…
Bulgarien sollte daher ermächtigt werden, den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.